LSG Bayern - Urteil vom 30.04.2024
L 15 VJ 2/23
Normen:
IfSG § 60; SGB XIV § 24; SGB XIV § 141 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 VJ 14/22

Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen eines Impfschadens nach dem Infektionsschutzgesetz

LSG Bayern, Urteil vom 30.04.2024 - Aktenzeichen L 15 VJ 2/23

DRsp Nr. 2024/8368

Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen eines Impfschadens nach dem Infektionsschutzgesetz

1. Die Anerkennung als Impfschaden setzt eine dreigliedrige Kausalkette voraus: Ein schädigender Vorgang in Form einer "Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe", der die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfüllt (1. Glied), muss zu einer "gesundheitlichen Schädigung" (2. Glied), also einem Primärschaden in Form einer Impfkomplikation geführt haben, die wiederum den "Impfschaden", d.h. die dauerhafte gesundheitliche Schädigung, also den Folgeschaden (3. Glied) bedingt. 2. Diese drei Glieder der Kausalkette müssen - auch im Impfschadensrecht - im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist jedoch ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch am Vorliegen der Tatsachen zweifelt und somit eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vorliegt.