LSG Bayern - Urteil vom 22.04.2010
L 9 AL 289/06
Normen:
EGKSVtr Art. 56 § 2; EGKSVtr Art. 56 § 2 Buchst. b; SGB I § 14; StahlBhRL (1998) Nr. 2; StahlBhRL (1998) Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 575/04

Anspruch auf Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei der Zurechnung einer Falschberatung durch eine Privatfirma

LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen L 9 AL 289/06

DRsp Nr. 2010/18939

Anspruch auf Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei der Zurechnung einer Falschberatung durch eine Privatfirma

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch infolge unterbliebener oder unvollständiger Beratung kann auch dann gegeben sein, wenn die Pflichtverletzung als tatsächlicher Vorgang in dem Verhalten einer nicht mit dem Sozialleistungsträger identischen anderen Stelle oder Person ("Dritten") bestand, sofern dieses Verhalten dem Sozialleistungsträger als eigene Verletzung rechtlich zuzurechnen ist. Eine Zurechnung setzt jedoch voraus, dass der betreffende Leistungsträger ebenfalls arbeitsteilig beziehungsweise funktionell in den Ablauf beziehungsweise in die Wahrnehmung der Aufgaben des zuständigen Leistungsträgers eingebunden ist (hier verneint für eine Privatfirma, die im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks Arbeitnehmer berät, die von ihren ehemaligen Arbeitgebern freigesetzt wurden und/oder Strukturkurzarbeitergeld beziehen, die aber bei ihrer Beratung auf eine letztgültige und verbindliche Beratung nur durch das örtliche Arbeitsamt bzw die Agentur für Arbeit verweist). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.