SG Braunschweig - Beschluss vom 30.08.2007
S 6 KR 266/07 ER
Normen:
SGB V § 37 Abs. 1 § 37 Abs. 2 § 37 Abs. 6 S. 1 ;

Anspruch auf Gewährung häuslicher Krankenpflege der gesetzlichen Krankenversicherung in einer Werkstatt für Behinderte

SG Braunschweig, Beschluss vom 30.08.2007 - Aktenzeichen S 6 KR 266/07 ER

DRsp Nr. 2008/9184

Anspruch auf Gewährung häuslicher Krankenpflege der gesetzlichen Krankenversicherung in einer Werkstatt für Behinderte

Der Anspruch der Versicherten ergibt sich unmittelbar aus § 37 Abs. 1 und 2 SGB V, solange Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 37 Abs. 6 SGB V nicht vorliegen. Im Regelfall besteht danach ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege auch in einer Werkstatt für behinderte Menschen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 37 Abs. 1 § 37 Abs. 2 § 37 Abs. 6 S. 1 ;