Anspruch auf Gewährung häuslicher Krankenpflege der gesetzlichen Krankenversicherung in einer Werkstatt für Behinderte
SG Braunschweig, Beschluss vom 30.08.2007 - Aktenzeichen S 6 KR 266/07 ER
DRsp Nr. 2008/9184
Anspruch auf Gewährung häuslicher Krankenpflege der gesetzlichen Krankenversicherung in einer Werkstatt für Behinderte
Der Anspruch der Versicherten ergibt sich unmittelbar aus § 37 Abs. 1 und 2SGB V, solange Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 37 Abs. 6SGB V nicht vorliegen. Im Regelfall besteht danach ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege auch in einer Werkstatt für behinderte Menschen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]