LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.02.2021
L 17 U 300/19
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 20/19

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Vorliegen einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Geltendmachung nach 17 Jahren nach einem Bagatellunfall

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen L 17 U 300/19

DRsp Nr. 2021/12078

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Geltendmachung nach 17 Jahren nach einem Bagatellunfall

Eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 56 SGB VII ist nicht ersichtlich, wenn der Antragsteller fast 17 Jahre nach einem als sogenannten Leicht- bzw. Mittelfall registrierten Unfall gravierende Unfallfolgen geltend macht – hier eine Erkrankung an toxikologischen Bakterien.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.06.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Unfalls des Klägers vom 05.12.2000.

Der 1971 geborene Kläger war von Juli 2000 bis Juni 2001 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gärtnerischer Aushilfsmitarbeiter der Stadt H.