LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.08.2014
L 9 R 1721/14
Normen:
SGB VI § 102 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 3503/12

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsfähigkeit; Erfüllung des Leistungsfalles bei Absinken des quantitativen Restleistungsvermögens auf unter drei Stunden täglich und Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2014 - Aktenzeichen L 9 R 1721/14

DRsp Nr. 2015/4946

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsfähigkeit; Erfüllung des Leistungsfalles bei Absinken des quantitativen Restleistungsvermögens auf unter drei Stunden täglich und Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes

Der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung i.S.v. § 43 Abs. 2 SGB VI kann auch aus Gründen erfüllt werden, die nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Versicherten beruhen, wie der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bei einem Absinken des zeitlichen Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden täglich. Er tritt dann nicht nochmals durch weiteres Absinken des Leistungsvermögens auf unter drei Stunden täglich ein (im Anschluss an BSG, Urteil vom 29.11.1990 - 5/4a RJ 41/87 -). 2. Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der Arbeitsmarktrente ist durch den Gesetzgeber hinreichend legitimiert.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB VI § 102 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43 Abs. 4;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsfähigkeit ab November 2010.