LSG Bayern - Urteil vom 27.07.2016
L 19 R 395/14
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 348/13

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen

LSG Bayern, Urteil vom 27.07.2016 - Aktenzeichen L 19 R 395/14

DRsp Nr. 2016/16214

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen

1. Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente. 2. Psychische Erkrankungen können erst dann rentenrechtlich relevant werden, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant oder stationär) davon auszugehen ist, dass der Versicherte die psychischen Einschränkungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe dauerhaft überwinden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Senats können psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant werden, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant oder stationär) davon auszugehen ist, dass der Versicherte die psychischen Einschränkungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe dauerhaft überwinden kann.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.04.2014 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 01.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2013 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand