Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.05.2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin gegen die Beklagte aufgrund des Antrags vom 29.07.2008 Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente hat.
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