LSG Bayern - Urteil vom 12.02.2014
L 19 R 55/11
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 599/09

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit im sog. Mehrstufenschema nach einer Lösung vom Ausbildungsberuf

LSG Bayern, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen L 19 R 55/11

DRsp Nr. 2015/1907

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit im sog. Mehrstufenschema nach einer Lösung vom Ausbildungsberuf

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.12.2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung und weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.

Der 1953 geborene Kläger hat eine Lehre als Möbeltischler absolviert und war anschließend durchgehend bei seinem Ausbildungsbetrieb versicherungspflichtig beschäftigt. Im Jahr 2003 wurde beim Kläger das Vorliegen einer koronaren Herzerkrankung festgestellt, die mit einem Stent versorgt wurde, ohne dass ein Herzinfarkt erfolgt war. Seit dem 24.10.2007 bestand Arbeitsunfähigkeit infolge einer erneuten akuten Herzerkrankung.