Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. September 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem
Der am 22.12.1967 geborene Kläger war vom 01.07.1988 bis zum 03.07.2000 Zeitsoldat bei der Bundeswehr, zuletzt im Range eines Oberfeldwebels. Bis 2005 war der Kläger dann als Sicherheitsingenieur beim TÜV angestellt und hat sich danach mit einem Sicherheitsdienst selbständig gemacht.
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