BSG - Beschluss vom 03.11.2021
B 9 V 23/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 VE 26/19
SG Cottbus, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 VE 192/17

Anspruch auf Gewährung einer BeschädigtenrenteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.11.2021 - Aktenzeichen B 9 V 23/21 B

DRsp Nr. 2021/18619

Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 22.4.2021 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Beschädigtenrente ab dem 7.3.2014 verneint. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen der von ihr behaupteten Vorgänge im Zeitraum von 1978 bis 1983. Der geltend gemachte Anspruch könne bereits deshalb nicht bestehen, weil sie nicht im Sinne des hier anwendbaren § 10a Abs 1 Satz 1 Nr 1, Satz 2 OEG allein infolge einer Schädigung schwerbeschädigt sei. Denn eine Schwerbeschädigung liege nach dem über § 1 Abs 1 Satz 1 OEG anwendbaren § 31 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 festgestellt sei. Ein GdS von 50 könne hier aber nicht vorliegen, weil das im Zusammenhang mit möglichen Schädigungsfolgen allein in den Blick zu nehmende psychische Leiden der Klägerin mit einem Grad der Behinderung (GdB) von unter 50 zu bewerten sei und der GdS nicht höher sein könne als der GdB.