BSG - Urteil vom 11.02.2015
B 13 R 15/13 R
Normen:
SGB VI § 243; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2006/10
SG Karlsruhe, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1688/09

Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente; Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Bewilligungsbescheids aufgrund fehlenden Unterhaltsbezugs; Ausübung von Ermessen

BSG, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 15/13 R

DRsp Nr. 2015/15330

Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente; Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Bewilligungsbescheids aufgrund fehlenden Unterhaltsbezugs; Ausübung von Ermessen

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Februar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VI § 243; SGB X § 45;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Rentenbewilligung.