Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.06.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Antrag auf Genehmigung einer Bruststraffungsoperation bei der Beklagten aufgrund der Nichteinhaltung der geltenden Fristen als genehmigt gilt.
Die 1963 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Im Januar 2020 wurde bei ihr (auf Kosten der Beklagten) eine Magenbypass-Operation durchgeführt. Nach der Operation nahm die Klägerin ca. 75 kg Körpergewicht ab.
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