Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. August 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2015 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 17. März 2015 bei der Beklagten nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB XI freiwillig weiterversichert ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
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