LAG Köln - Beschluss vom 09.02.2004
2 (13) TaBV 65/03
Normen:
BetrVG § 40 § 40 Abs. 2 ; BetrVG § 75 § 80 § 81 Abs. 4 Satz 3 § 82 Abs. 2 Satz 2 § 83 Abs. 1 Satz 2 § 84 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 25/03

Anspruch auf Freischaltung von vier Amtsleitungen für fünf Betriebsratsmitglieder bei Filialbetrieb

LAG Köln, Beschluss vom 09.02.2004 - Aktenzeichen 2 (13) TaBV 65/03

DRsp Nr. 2004/9837

Anspruch auf Freischaltung von vier Amtsleitungen für fünf Betriebsratsmitglieder bei Filialbetrieb

»Die besonderen betrieblichen Verhältnisse können es erforderlich machen, dass für einen 5köpfigen Betriebsrat 4 Amtsleitungen freigeschaltet werden. Solche besonderen Verhältnisse sind gegeben, wenn der Betriebsrat für 21 Filialen im Umkreis von 70 km zuständig ist und in diesen Filialen eine große Zahl von Teilzeitarbeitnehmern bzw. Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit nicht parallel zur Arbeitszeit der in anderen Filialen tätigen Betriebsratsmitglieder liegt, eingesetzt werden. Hierdurch steigt das Bedürfnis, das Betriebsratsmitglied des persönlichen Vertrauens auch von außerhalb erreichen zu können.«

Normenkette:

BetrVG § 40 § 40 Abs. 2 ; BetrVG § 75 § 80 § 81 Abs. 4 Satz 3 § 82 Abs. 2 Satz 2 § 83 Abs. 1 Satz 2 § 84 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, für zwei weitere Betriebsratsmitglieder Telefone mit freigeschalteter Amtsleitung zur Verfügung zu stellen.