Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. März 2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Förderung einer beruflichen Weiterbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin.
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