LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.03.2022
L 17 U 285/21
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 30.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 301/19

Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einer andauernden Persönlichkeitsveränderung und einer sich daraus entwickelnden Alkoholabhängigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen L 17 U 285/21

DRsp Nr. 2022/6528

Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einer andauernden Persönlichkeitsveränderung und einer sich daraus entwickelnden Alkoholabhängigkeit

Eine Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und emotional-instabilen Anteilen sowie eine Alkoholerkrankung sind nicht auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, wenn sich die Persönlichkeitsstörung vielmehr lebensgeschichtlich entwickelt hat und die Alkoholabhängigkeit Folge einer inadäquaten Problemlösungsstrategie ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.04.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Feststellung weiterer Unfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente.