Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.04.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Feststellung weiterer Unfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente.
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