BSG - Beschluss vom 15.01.2019
B 5 RS 20/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RS 16/17
SG Halle, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RS 10/15

Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt von Valutazahlungen aufgrund einer Zugehörigkeit zur Altersversorgung der IntelligenzDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAnforderungen für die Bezeichnung einer divergierenden Entscheidung

BSG, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen B 5 RS 20/18 B

DRsp Nr. 2019/2341

Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt von Valutazahlungen aufgrund einer Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Anforderungen für die Bezeichnung einer divergierenden Entscheidung

Im Rahmen einer Divergenzrüge verlangt die ordnungsgemäße Bezeichnung einer abweichenden höchstrichterlichen Entscheidung die Angabe ihres Datums und Aktenzeichens oder die Angabe ihrer Fundstelle.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Mit Urteil vom 27.9.2018 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt von Valutazahlungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz in wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR für die Zeit vom 21.9.1981 bis 30.6.1983 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.