Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 27.9.2018 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt von Valutazahlungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz in wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR für die Zeit vom 21.9.1981 bis 30.6.1983 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim
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