LSG Chemnitz - Urteil vom 16.05.2024
L 7 R 485/23 ZV
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 10.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 15/22

Anspruch auf Feststellung von Zeiträumen in der DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung

LSG Chemnitz, Urteil vom 16.05.2024 - Aktenzeichen L 7 R 485/23 ZV

DRsp Nr. 2024/7239

Anspruch auf Feststellung von Zeiträumen in der DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung

Beim VEB Spezialbaukombinat Magdeburg Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau Magdeburg handelte es sich um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb bzw. Produktionsdurchführungsbetrieb im Bereich des Bauwesens mit schwerpunktmäßigen Betriebsaufgaben im Bereich des Industriebaus.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Oktober 2023 aufgehoben. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 6. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2021 verurteilt, das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 5. Oktober 1979 bis 31. Oktober 1979 und vom 14. Mai 1981 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fingierten Zusatzversorgung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens.