I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 10. Oktober 2013, berichtigt durch Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 10. Dezember 2013, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
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