LSG Sachsen - Beschluss vom 28.04.2014
L 5 RS 910/13
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RS 434/12
SG Dresden, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RS 434/12

Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda; Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG

LSG Sachsen, Beschluss vom 28.04.2014 - Aktenzeichen L 5 RS 910/13

DRsp Nr. 2014/8491

Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda; Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 10. Oktober 2013, berichtigt durch Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 10. Dezember 2013, wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.