LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.07.2020
L 10 U 1635/17
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 88; SGG § 95; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB X § 31 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 3171/14

Anspruch auf Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folgen eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungUnzulässigkeit der Anfechtungs- und Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlendem anfechtbaren Verfügungssatz über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Unfallfolgen und fehlendem Feststellungsantrag an den VersicherungsträgerAnforderungen an die Auslegung von Verfügungssätzen in Verwaltungsakten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2020 - Aktenzeichen L 10 U 1635/17

DRsp Nr. 2020/15808

Anspruch auf Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folgen eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Unzulässigkeit der Anfechtungs- und Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlendem anfechtbaren Verfügungssatz über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Unfallfolgen und fehlendem Feststellungsantrag an den Versicherungsträger Anforderungen an die Auslegung von Verfügungssätzen in Verwaltungsakten

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18.01.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 88; SGG § 95; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB X § 31 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folgen eines Arbeitsunfalls.