LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.09.2016
L 6 SB 5073/15
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 6; SGG § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SB 3912/13

Anspruch auf Feststellung des Grades der Behinderung sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche der Merkzeichen G und BRechtswidrigkeit eines Widerspruchsbescheides bei einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde über ein erstmals im Vorverfahren geltend gemachtes rechtlich selbstständiges Begehren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen L 6 SB 5073/15

DRsp Nr. 2016/17129

Anspruch auf Feststellung des Grades der Behinderung sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche der Merkzeichen "G" und "B" Rechtswidrigkeit eines Widerspruchsbescheides bei einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde über ein erstmals im Vorverfahren geltend gemachtes rechtlich selbstständiges Begehren

1. Für die Klagebfugnis reicht es zwar aus, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist und Rechtsschutzsuchende die Beseitigung einer in ihre Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstreben, von der sie behaupten, sie sei nicht rechtmäßig; an der Klagebefugnis fehlt es demgegenüber, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des Klagebegehrens keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorliegt. 2. Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final bezogen ist. 3. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus.