SGB IX § 69 Abs. 4; SGG § 109; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14; StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11; StVO § 46 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 604/11
Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG für behinderte Menschen nur unter engen Voraussetzungen; Keine Berücksichtigung beruflicher Umstände; Keine Verschleppung durch Beweisanträge
LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen L 15 SB 127/14
DRsp Nr. 2015/7358
Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG für behinderte Menschen nur unter engen Voraussetzungen; Keine Berücksichtigung beruflicher Umstände; Keine Verschleppung durch Beweisanträge
1. Für die Gleichstellung ist bei dem Restgehvermögen des Betroffenen anzusetzen; ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen lässt sich griffig weder quantifizieren noch qualifizieren.2. Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für eine weite Auslegung im Rahmen der Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG kein Raum ist.3. Nach allgemein gültigen Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren sind die einen Anspruch begründenden Tatsachen grundsätzlich, d.h. wenn es keine Spezialregelung mit einer Herabsetzung der Beweisanforderungen gibt, im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen.4. Auch wenn ein zwingender mobilitätsrelevanter Mindest-GdB (bislang) nicht gesetzlich geregelt ist, fordert die Praxis im Sinn von mehr Transparenz bei der Vergabe des Nachteilsausgleichs aG gleichwohl eine Koppelung der Vergabe des Merkzeichens aG an einen Mindest-GdB von 70 bis 80.
Tenor
I. II. III.
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