LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 28.08.2014
L 8 AY 53/14 B ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5; AsylbLG § 1 Abs. 1; AufenthG (2004) § 14 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG (2004) § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2; AufenthG (2004) § 50 Abs. 1; AufenthG (2004) § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AufenthG (2004) § 81 Abs. 3 S. 1; AufenthG (2004) § 81 Abs. 5; AufenthG § 50 Abs. 1; EU-VisaVO Art. 1 Abs. 2; SGB II § 8 Abs. 2; SGB XII § 21 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; Verordnung (EG) Nr. 539/2001 Art. 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 05.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 AY 12/14 ER

Anspruch auf existenzsichernde Leistungen für visumfrei nach Deutschland eingereiste Drittstaatsangehörige; Keine Befreiung von der Visumpflicht bei Einreise zum Zwecke eines Daueraufenthalts; Rechtwirkung von Fiktionsbescheinigungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.08.2014 - Aktenzeichen L 8 AY 53/14 B ER

DRsp Nr. 2015/1614

Anspruch auf existenzsichernde Leistungen für visumfrei nach Deutschland eingereiste Drittstaatsangehörige; Keine Befreiung von der Visumpflicht bei Einreise zum Zwecke eines Daueraufenthalts; Rechtwirkung von Fiktionsbescheinigungen

1. Ausländer gehören zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, wenn sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. 2. Eine titelfreie (d.h. visumfreie) Einreise ist nur dann als erlaubt anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck auch nur auf einen Kurzaufenthalt gerichtet ist. 3. Für die Befreiung von der Visumpflicht nach Art. 1 Abs. 2 EU-VisaVO ist nicht allein in objektiver Sicht die Angehörigkeit der betroffenen Person zu einem der in der Liste des Anhangs II der EU-VisaVO aufgeführten Staaten maßgeblich, sondern die mit dem Aufenthalt in Deutschland verbundenen Absichten bzw. Vorstellungen im Zeitpunkt der Einreise. Beabsichtigt der Ausländer schon bei der Einreise einen Aufenthalt, der wegen der Überschreitung des zeitlichen Rahmens eines Visums bedurft hätte, besteht für die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO kein Raum.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 5. Mai 2014 aufgehoben.