ArbZG § 2 Abs. 1 S. 1 § 4 S. 1 ; RRErwerbG Art. 1 Nr. 10 ; SGB VI § 43 Abs. 3 Halbs. 1 ;
Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
SG Dresden, Urteil vom 17.01.2005 - Aktenzeichen S 14 RJ 227/04
DRsp Nr. 2008/20628
Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
Einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes im Sinne von § 43 Abs. 3 Halbs. 1 SGB VI stehen weder das Erfordernis der Einhaltung regelmäßiger Essenszeiten noch der Nähe einer Toilette entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
ArbZG § 2 Abs. 1 S. 1 § 4 S. 1 ; RRErwerbG Art. 1 Nr. 10 ; SGB VI § 43 Abs. 3 Halbs. 1 ;