Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 22. Oktober 2014 aufgehoben, soweit damit die Beklagte verpflichtet wird, den Kläger über die Festsetzung der EHV-Beiträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Honorarbescheid vom 28. September 2012 für das Quartal II/2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2013 aufgehoben wird, soweit Beiträge für die EHV in Höhe von 832,32 Euro einbehalten wurden.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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