Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 18. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs aus der Teilnahme an der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) der Beklagten ab dem 1. Dezember 2010 und hierbei insbesondere um die Frage, wie nach einem Zulassungsverzicht im Jahre 1994 der EHV-Anspruch zu berechnen ist.
Der 1945 geborene Kläger war vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1994, also insgesamt 18 Jahre als praktischer Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Er beendete seine Zulassung aufgrund Verzichts. Anschließend war er beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Hessen beschäftigt.
Er beantragte am 3. August 2010 die Teilnahme an der Erweiterten Honorarverteilung (EHV).
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