Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.01.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Notwendigkeit eines Umzugs von M nach X.
Der am 00.00.1954 geborene Kläger hat zwei Söhne, den am 00.00.1994 geborenen Sohn O und den am 00.00.2008 geborenen Sohn T. Nach einer Trennung von Frau X, seiner Lebensgefährtin und der Mutter seines Sohnes T, zog der Kläger im Juni 2011 mit seinem Sohn O von X nach M.
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