1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Im Jahr 2020 begab er sich mehrfach und bei verschiedenen Leistungserbringern in vertragszahnärztliche Behandlung, die jeweils nicht zur Zufriedenheit des Klägers verlief, der nach wie vor unter Schmerzen litt.
Am 5. Oktober 2020 wandte sich der Kläger mittels des Formulars „Anfrage an die BARMER“ auf der Website der Beklagten an diese, und ersuchte sie, ihm einen kompetenten Zahnarzt im H. zu besorgen, der ihm seine Zähne „richtig“ mache. Nirgends gebe es einen Termin.
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