LSG Hamburg - Urteil vom 21.10.2021
L 1 KR 67/21
Normen:
SGG § 78 Abs. 1; SGG § 78 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 2306/20

Anspruch auf Erteilung einer Leistungsauskunft über vertragszahnärztliche Behandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungUnzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Durchführung eines Vorverfahrens

LSG Hamburg, Urteil vom 21.10.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 67/21

DRsp Nr. 2021/18733

Anspruch auf Erteilung einer Leistungsauskunft über vertragszahnärztliche Behandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Durchführung eines Vorverfahrens

Die Durchführung eines Vorverfahrens ist gemäß § 78 Abs. 1 und 3 SGG zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfechtungs- und/oder Verpflichtungsklage vor dem Sozialgericht – hier im Falle einer Klageerhebung zwecks Erteilung einer Leistungsauskunft über vertragszahnärztliche Behandlungen.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 78 Abs. 1; SGG § 78 Abs. 3;

Tatbestand

Der 1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Im Jahr 2020 begab er sich mehrfach und bei verschiedenen Leistungserbringern in vertragszahnärztliche Behandlung, die jeweils nicht zur Zufriedenheit des Klägers verlief, der nach wie vor unter Schmerzen litt.

Am 5. Oktober 2020 wandte sich der Kläger mittels des Formulars „Anfrage an die BARMER“ auf der Website der Beklagten an diese, und ersuchte sie, ihm einen kompetenten Zahnarzt im H. zu besorgen, der ihm seine Zähne „richtig“ mache. Nirgends gebe es einen Termin.