Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet.
Die Darlegungen führen zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Ausgleichsabgaben für die Jahre 2004 bis 2006 in Höhe von 2.593,61 €.
Ob wie von dem Verwaltungsgericht angenommen der Feststellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit nach § 80 Abs. 3 SGB IX - hier in der Form des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2010, zugestellt am 20. Juli 2010 - das Integrationsamt des Beklagten in seiner rechtlichen Bewertung hinsichtlich unbesetzter Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen bindet,
dafür auf der Grundlage der derzeitigen Rechtslage: LSG NRW, Urteil vom 10. März 2011 - L 16 (1) AL 21/09 -, Behindertenrecht 2011, 145, [...],
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|