OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.05.2012
12 A 712/12
Normen:
SGB IX § 77 Abs. 4 S. 1, 8; SGB IX § 80 Abs. 2; SGB IX § 80 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2576/10

Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Ausgleichsabgaben für die Jahre 2004 bis 2006

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 12 A 712/12

DRsp Nr. 2013/5138

Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Ausgleichsabgaben für die Jahre 2004 bis 2006

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Normenkette:

SGB IX § 77 Abs. 4 S. 1, 8; SGB IX § 80 Abs. 2; SGB IX § 80 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet.

Die Darlegungen führen zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Ausgleichsabgaben für die Jahre 2004 bis 2006 in Höhe von 2.593,61 €.

Ob wie von dem Verwaltungsgericht angenommen der Feststellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit nach § 80 Abs. 3 SGB IX - hier in der Form des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2010, zugestellt am 20. Juli 2010 - das Integrationsamt des Beklagten in seiner rechtlichen Bewertung hinsichtlich unbesetzter Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen bindet,

dafür auf der Grundlage der derzeitigen Rechtslage: LSG NRW, Urteil vom 10. März 2011 - L 16 (1) AL 21/09 -, Behindertenrecht 2011, 145, [...],