OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.05.2013
13 A 41/11
Normen:
BGB § 670; BGB § 683 S. 1; SGB VI § 181 Abs. 5 S. 1; PostPersRG § 1 Abs. 1; PostPersRG § 15 Abs. 1; PostPersRG § 18; BeamtVG § 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 1227/07

Anspruch auf Erstattung von Zahlungen an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (hier: Kosten der Nachversicherung)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.05.2013 - Aktenzeichen 13 A 41/11

DRsp Nr. 2013/14576

Anspruch auf Erstattung von Zahlungen an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (hier: Kosten der Nachversicherung)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 670; BGB § 683 S. 1; SGB VI § 181 Abs. 5 S. 1; PostPersRG § 1 Abs. 1; PostPersRG § 15 Abs. 1; PostPersRG § 18; BeamtVG § 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Zahlungen an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit diesen Zahlungen hatte sie Beamte, die nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost zunächst bei ihr weiterbeschäftigt worden waren, zwischen 1995 und 2006 jedoch ohne Versorgungsansprüche aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden waren, in der staatlichen Rentenversicherung nachversichert.