Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. März 2020 (Az.: RN 4 K 19.574) wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
1. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Erstattung von Mehrkosten nach § 89c Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - sog. Verwaltungsdrittel - für von ihr im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2014 und dem 9. Februar 2015 für Patrick S. erbrachte Jugendhilfeleistungen nach § 34 SGB VIII in Höhe von 3.010,12 €.
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