Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 9.3.2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der Sachentscheidung wie folgt lautet:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30.9.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2019 verurteilt, der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen zu 1/5 zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach.
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