LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.03.2021
L 18 R 306/20
Normen:
SGB X § 35 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 35 Abs. 2; SGB X § 40; SGB X § 41 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 2; SGB X § 42 S. 1-2; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 608/19
BSG, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 21/21

Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das VorverfahrenVerstoß im Umfang reduzierter Rentenbescheide gegen die Begründungspflicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.03.2021 - Aktenzeichen L 18 R 306/20

DRsp Nr. 2021/9922

Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Vorverfahren Verstoß im Umfang reduzierter Rentenbescheide gegen die Begründungspflicht

Die seit Frühjahr 2018 von den Rentenversicherungsträgern erteilten Rentenbescheide verletzen in ihrem gegenüber den zuvor erteilten Bescheiden reduzierten Umfang die zu den Formvorschriften zählende Begründungspflicht aus § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 9.3.2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der Sachentscheidung wie folgt lautet:

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30.9.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2019 verurteilt, der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen zu 1/5 zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 35 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 35 Abs. 2; SGB X § 40; SGB X § 41 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 2; SGB X § 42 S. 1-2; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 63 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach.