LSG Hamburg - Urteil vom 14.01.2022
L 4 SO 44/20
Normen:
SGB II § 7a; SGB XII § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 07.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 505/18

Anspruch auf Erstattung der Kosten von Nothilfeleistungen nach dem SGB XIIWeiterleitung des Antrags an das JobcenterKeine Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung

LSG Hamburg, Urteil vom 14.01.2022 - Aktenzeichen L 4 SO 44/20

DRsp Nr. 2023/7741

Anspruch auf Erstattung der Kosten von Nothilfeleistungen nach dem SGB XII Weiterleitung des Antrags an das Jobcenter Keine Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung

Aus einer falschen Beurteilung der Zuständigkeit folgt nicht die Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung – hier im Falle der Übermittlung von personenbezogenen Daten einer einen Nothelferanspruch geltend machenden Person durch den Sozialhilfeträger an das vermeintlich zuständige Jobcenter.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7a; SGB XII § 21 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte als nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle verpflichtet ist, auf eine Eingabe der Klägerin hin tätig zu werden und insbesondere aufsichtsbehördliche Maßnahmen, vor allem eine Datenschutzprüfung und eine Datenschutzhandlung gegen den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu ergreifen. Die Klägerin begehrt darüber hinaus die Löschung ihrer persönlichen Daten, die dem Jobcenter _____ übermittelt wurden.