Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.814,87 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
Das Zulassungsvorbringen führt namentlich nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Es vermag zum einen nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Klägerin habe gegen den Beklagten gem. § 89e SGB VIII einen Anspruch auf Erstattung der im Januar 2009 im Hilfefall D. T. aufgewandten Kosten, weil die Beklagte Rechtsnachfolgerin des örtlichen Trägers sei, in dessen Bereich der Hilfeempfänger vor seiner Aufnahme in den S. L. , wo die Hilfegewährung - damals nach §§ 27, 34 SGB VIII - zum 1. Juli 2000 begonnen habe, seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe.
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