Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. Mai 2015 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2012 verurteilt, der Klägerin die in der Zeit vom 20. Februar 2012 bis zum 21. April 2012 sowie vom 26. April 2012 bis 26. Juli 2012 in Höhe von insgesamt 6.342,50 € entstandenen Kosten für Haushaltshilfe zu erstatten.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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