LSG Hessen - Urteil vom 25.10.2016
L 1 KR 201/15
Normen:
RVO §§ 196 ff.; RVO § 199 S. 1-2; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 1. und 2. Alt.; SGB V § 24h S. 1-2; SGB V § 38 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB V § 38 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 528/12

Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft

LSG Hessen, Urteil vom 25.10.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 201/15

DRsp Nr. 2017/885

Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft

Zu den Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Haushaltshilfe bei Schwangerschaft.

§ 199 S. 1 RVO verlangt einen inneren Zusammenhang zwischen der Schwangerschaft bzw. der stattgefundenen Entbindung und der Notwendigkeit der Haushaltshilfe. Zwar sind Leistungen der Krankenversicherung grundsätzlich unabhängig von der Krankheitsursache zu gewähren, dies gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz selbst - wie hier - einen Ursachenzusammenhang voraussetzt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. Mai 2015 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2012 verurteilt, der Klägerin die in der Zeit vom 20. Februar 2012 bis zum 21. April 2012 sowie vom 26. April 2012 bis 26. Juli 2012 in Höhe von insgesamt 6.342,50 € entstandenen Kosten für Haushaltshilfe zu erstatten.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVO §§ 196 ff.; RVO § 199 S. 1-2; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 1. und 2. Alt.; SGB V § 24h S. 1-2; SGB V § 38 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB V § 38 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand