LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.04.2016
L 20 SO 451/13
Normen:
SGB XII (i.d.F. v. 27.12.2003) § 29 Abs. 3 S. 1; SGG § 202; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 85/09

Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XIILeistungen für Unterkunft und HeizungErmittlung der Kosten für Heizstrom als Kosten der Heizung im Wege der Schätzung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2016 - Aktenzeichen L 20 SO 451/13

DRsp Nr. 2016/9425

Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII Leistungen für Unterkunft und Heizung Ermittlung der Kosten für Heizstrom als Kosten der Heizung im Wege der Schätzung

Neben den Kosten für Heizenergie sind als weitere Heizkosten der sog. Heizstrom (hier die Stromkosten für den Betrieb einer Umwälzpumpe der Gastherme) zu berücksichtigen. Die Kosten für Heizstrom können im Wege der Schätzung ermittelt werden. »Zur Möglichkeit der Schätzung des Stromverbrauchs für die Umwälzpumpe einer Gasetagenheizung nach § 202 SGG in Verbindung mit § 287 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 01.12.2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII (i.d.F. v. 27.12.2003) § 29 Abs. 3 S. 1; SGG § 202; ZPO § 287;

Tatbestand

Der Kläger begehrt (noch) weitere Heizkosten in Höhe von 24,22 EUR als Stromkosten, die durch den Betrieb der Umwälzpumpe einer Gasetagenheizung entstanden sind.

Der im Jahr 1941 geborene Kläger bezieht seit September 2006 Regelaltersrente (ab August 2008 monatlicher Auszahlungsbetrag: 645,86 EUR) und steht seither im Bezug von ergänzenden Leistungen nach dem Vierten Kapitel des durch die Beklagte, nachdem er zuvor Leistungen nach dem erhalten hatte.