Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 01.12.2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt (noch) weitere Heizkosten in Höhe von 24,22 EUR als Stromkosten, die durch den Betrieb der Umwälzpumpe einer Gasetagenheizung entstanden sind.
Der im Jahr 1941 geborene Kläger bezieht seit September 2006 Regelaltersrente (ab August 2008 monatlicher Auszahlungsbetrag: 645,86 EUR) und steht seither im Bezug von ergänzenden Leistungen nach dem Vierten Kapitel des durch die Beklagte, nachdem er zuvor Leistungen nach dem erhalten hatte.
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