LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.06.2020
L 12 SO 290/16
Normen:
SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1; SGB XII § 35 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 94/15

Anspruch auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIAnforderungen an die Übernahme entstandener Stromkosten einer dezentralen Heizungsanlage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2020 - Aktenzeichen L 12 SO 290/16

DRsp Nr. 2021/9926

Anspruch auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Anforderungen an die Übernahme entstandener Stromkosten einer dezentralen Heizungsanlage

Die Kosten des Betriebsstroms einer dezentralen Heizungsanlage sind grundsätzlich in die Berechnung der angemessenen Heizkosten einzustellen. Im Falle des Fehlens einer Aufzeichnung der tatsächlichen Aufwendungen ist eine Schätzung der Kosten des Betriebsstroms für eine Gastherme auf 5 % der monatlichen Brennstoffkosten zulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.04.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1; SGB XII § 35 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger Anspruch auf Übernahme der ihm entstandenen Stromkosten durch die Beklagte hat.

a) b) a) b)