Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.04.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger Anspruch auf Übernahme der ihm entstandenen Stromkosten durch die Beklagte hat.
a) b) a) b)
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