BSG - Urteil vom 14.05.2014
B 11 AL 14/13 R
Normen:
SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 1; SVG § 86a Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2014, 8
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 26.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 AL 1/12
SG Saarland, vom 16.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AL 109/11

Anspruch auf ergänzende Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a SVG; Subsidiarität gegenüber dem Arbeitslosengeldanspruch

BSG, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 14/13 R

DRsp Nr. 2014/10921

Anspruch auf ergänzende Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a SVG; Subsidiarität gegenüber dem Arbeitslosengeldanspruch

Der Anspruch ehemaliger Soldaten auf Zeit auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während einer sich anschließenden Zeit der Arbeitslosigkeit nur in der Höhe, in der dem Arbeitslosen Arbeitslosengeld gezahlt wird.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 1; SVG § 86a Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger vom 1.4. bis 30.6.2011 Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe hat oder ob dieser Anspruch wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld (Alg) ruht.

Der Kläger war bis 31.1.2009 Auszubildender bei der P GmbH. Im Anschluss daran meldete er sich ab 3.2.2009 arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte gewährte ihm vom 3.2. bis 31.3.2009 Alg in Höhe von 10,91 Euro täglich; das sie ausgehend von der Ausbildungsvergütung des Klägers von 23,03 Euro täglich (Bemessungsentgelt) berechnete. Vom 1.4.2009 bis 31.3.2011 diente er für zwei Jahre bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit. Seine Bezüge beliefen sich im letzten Jahr des Dienstes auf 21 106,95 Euro.