LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.09.2014
L 2 VG 25/12
Normen:
BVG § 1 Abs. 3; KOVVfG § 15 S. 1; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3; SGG § 118; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; StGB § 176;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 VG 123/09

Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem OEG aufgrund sexuellen Missbrauchs in Kindheit und Jugend; Glaubhaftmachung mit der Schädigung in Zusammenhang stehender Tatsachen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.09.2014 - Aktenzeichen L 2 VG 25/12

DRsp Nr. 2015/5368

Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem OEG aufgrund sexuellen Missbrauchs in Kindheit und Jugend; Glaubhaftmachung mit der Schädigung in Zusammenhang stehender Tatsachen

1. Der Begriff des tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG setzt grundsätzlich eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Gewalteinwirkung voraus. 2. Bezogen auf den sexuellen Missbrauch von Kindern hat sich in der Rechtsprechung ein erweitertes Verständnis des Begriffs des tätlichen Angriffs durchgesetzt. Danach ist für die unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Kindes entscheidend, dass die sexuellen Handlungen strafbar sind. 3. Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das soziale Entschädigungsrecht drei Beweismaßstäbe. 4. Das SGG kennt im Gegensatz zur Zivilprozessordnung (ZPO) nicht die Parteivernehmung als Beweismittel.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. April 2012 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt auch die Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 3; KOVVfG § 15 S. 1; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3; SGG § 118; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; StGB § 176;

Tatbestand