LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.04.2016
L 37 SF 159/14 EK AS
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2; SGG; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1;

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen VerfahrensVerlängerung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei exzessiver Inanspruchnahme der Gerichte

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen L 37 SF 159/14 EK AS

DRsp Nr. 2016/11390

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens Verlängerung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei exzessiver Inanspruchnahme der Gerichte

Nimmt ein Kläger eine Gerichtsbarkeit exzessiv, wenn nicht sogar zu sachfremden Zwecken in Anspruch, bindet er durch die Art seiner Verfahrensführung unnötige Arbeitskapazitäten bei den Gerichten und sind die Klagebegehren von erheblichem Anspruchsdenken geprägt, kann die den Gerichten regelmäßig im Umfang von zwölf Monaten zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit verlängert werden (hier: auf 18 Monate für das sozialgerichtliche Verfahren).

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2; SGG; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 61 AS 314/11 geführten Verfahrens. Dem inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: