LSG Bayern - Beschluss vom 23.02.2016
L 15 RF 35/15
Normen:
JVEG § 19 Abs. 2; JVEG § 19; JVEG § 22; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4; JVEG § 5;

Anspruch auf Entschädigung nach dem JVEG wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Verdienstausfalls nur für die Zeit der Heranziehung; Keine Fahrkostenerstattung für eine Wochenkarte

LSG Bayern, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen L 15 RF 35/15

DRsp Nr. 2016/5476

Anspruch auf Entschädigung nach dem JVEG wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Verdienstausfalls nur für die Zeit der Heranziehung; Keine Fahrkostenerstattung für eine Wochenkarte

1. Dass es auf die konkrete Höhe des entstandenen Verdienstausfalls bei der Bemessung der Entschädigung nicht ankommen kann, ergibt sich zum einen aus der Konzeption des Gesetzes; das JVEG eröffnet nämlich bezüglich des Verdienstausfalls - wie schon das vorher geltende Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) - keinen echten Schadensersatz. 2. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 22 JVEG, der nicht einen (Schadensersatz-)Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes enthält, sondern lediglich eine "Entschädigung" vorsieht, wenn "ein Verdienstausfall entsteht". 3. Dass kein echter Schadensersatz bezweckt ist, ergibt sich auch aus der Limitierung der Entschädigung auf maximal 21,- EUR pro Stunde; dieser Betrag orientiert sich am durchschnittlichen Bruttostundenverdienst der Industriearbeiter.

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers wegen des Gerichtstermins am 14.04.2015 wird auf 38,78 EUR festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 19 Abs. 2; JVEG § 19; JVEG § 22; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4; JVEG § 5;

Gründe

I.