Die Kläger sind mit ihrem Begehren auf Hinterbliebenenleistungen nach dem am 30. Dezember 1987 verstorbenen Versicherten und die Klägerin zu 1) mit ihrem Begehren als Sonderrechtsnachfolgerin auf Gewährung von Entschädigungsleistungen bis zum Tod des Versicherten ohne Erfolg geblieben (Bescheide vom 28. Mai 1990 idF der Widerspruchsbescheide vom 16. August 1990 sowie Bescheid vom 19. Januar 1994; Urteile des Sozialgerichts [SG] vom 1. März 1994 und des Landessozialgerichts [LSG] vom 17. Februar 1995).
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