Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1200 Euro festgesetzt.
I
Die Beteiligten streiten über die Entschädigung immaterieller Nachteile wegen der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens auf Übernahme der Kosten einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (Kur) in Höhe von rund 4887 Euro.
Der Kläger erhob am 6.10.2005 vor dem SG Gießen Klage (
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