BSG - Urteil vom 12.02.2015
B 10 ÜG 7/14 R
Normen:
BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GVG § 198 Abs. 1 S. 1 bis S. 3; GVG § 198 Abs. 3; GVG § 198 Abs. 4; GVG § 198 Abs. 5 S. 1 und S. 2; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; GVG § 200 S. 1; EMRK Art. 6; SGG § 202;
Vorinstanzen:
LSG Neubrandenburg, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 47/13
LSG Neubrandenburg, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 U 50/09
SG Neubrandenburg, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 83/04

Anspruch auf Entschädigung aufgrund eines überlangen sozialgerichtlichen Verfahrens; Dauer der richterlichen Vorbereitungs- und Bedenkzeit in den Vorinstanzen

BSG, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 7/14 R

DRsp Nr. 2015/8777

Anspruch auf Entschädigung aufgrund eines überlangen sozialgerichtlichen Verfahrens; Dauer der richterlichen Vorbereitungs- und Bedenkzeit in den Vorinstanzen

1. Bei der Prüfung des Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit kann es eine rund dreijährige gerichtliche Untätigkeit in der ersten Instanz des Ausgangsverfahrens rechtfertigen, die dem Berufungsgericht normalerweise zuzubilligende zwölfmonatige Vorbereitungs- und Überlegungsfrist auf ein Viertel zu kürzen. 2. Eine geringe Bedeutung des Ausgangsverfahrens und des Rechts auf dessen zügige Erledigung lässt sich nicht allein damit rechtfertigen, dass sich der Anspruch des Klägers nach gerichtlichen Ermittlungen nicht beweisen lässt.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2014 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3400 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13. Januar 2012 wegen unangemessener Dauer des Klageverfahrens S 4 U 83/04 bei dem SG Neubrandenburg sowie 3300 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. Dezember 2013 wegen unangemessener Dauer des Berufungsverfahrens L 5 U 50/09 bei dem LSG Mecklenburg-Vorpommern zu zahlen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.