LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2014
4 Sa 553/12
Normen:
TVÜ-Bund § 13 Abs. 1; TVöD § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 277/12

Anspruch auf Entgeltfortzahlung für weitere Erkrankung bei fehlendem Nachweis einer Fortsetzungserkrankung durch beweisbelastete Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 553/12

DRsp Nr. 2014/8211

Anspruch auf Entgeltfortzahlung für weitere Erkrankung bei fehlendem Nachweis einer Fortsetzungserkrankung durch beweisbelastete Arbeitgeberin

1. Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD ist begründet, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht auf derselben Erkrankung beruht wie eine vorherige Arbeitsunfähigkeit. 2. Wiederholte Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit und damit eine Fortsetzungserkrankung liegt zuvor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war sondern als Grundleiden unterschwellig weiterbestanden hat, sodass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung darstellt; die wiederholte Arbeitsunfähigkeit muss auf demselben (nicht behobenen) Grundleiden beruhen, das verschiedene Krankheitssymptome zur Folge haben kann. 3. Da die Arbeitgeberin zumeist nicht in der Lage ist, das Bestehen einer Fortsetzungserkrankung darzulegen, weil sie über die Ursache der Arbeitsunfähigkeit nicht unterrichtet wird, hat im Streitfall der Arbeitnehmer darzulegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt; hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.