Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein anhand der von der Antragstellerin dargelegten Gründe prüft, hat keinen Erfolg. Sie führt zu keiner von der des Verwaltungsgerichts abweichenden Entscheidung.
Unabhängig davon, ob der Antragstellerin das nötige Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil sie persönlich die Entfernung des streitigen Pendeltors vor Anrufung des Verwaltungsgerichts nicht bei der Antragsgegnerin beantragt hat, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), weil die Möglichkeit eines Anordnungsanspruchs nicht besteht.
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