LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.09.2008 L 17 U 46/07
Normen:
SGB X § 67 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 § 67a Abs. 1 § 67c Abs. 1 S. 1 § 84 Abs. 2 S. 2 ;
Anspruch auf Entfernung eines orthopädischen Gutachtens aus den Akten des Leistungsträgers, Speicherung von Sozialdaten
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2008 - Aktenzeichen L 17 U 46/07
DRsp Nr. 2008/20533
Anspruch auf Entfernung eines orthopädischen Gutachtens aus den Akten des Leistungsträgers, Speicherung von Sozialdaten
Die Niederlegung von Sozialdaten in einem schriftlichen Dokument erfüllt den Tatbestand der Speicherung von Sozialdaten nach § 67 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 . Eine vollständige Entfernung des Gutachtens aus den Verwaltungsakten kommt nur dann in Betracht, wenn es darin als Aktenbestandteil nicht mehr geführt werden darf. Dies setzt voraus, dass die Begutachtung selbst rechtswidrig veranlasst worden ist, der Inhalt des Gutachtens als Aktenbestandteil für die aktenführende Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Entfernung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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