Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.09.2017 -
Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 09.02.2016 wegen verspäteter Entnahme von Artikeln (Klageantrag zu 1.) aus der Personalakte zu entfernen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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