Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
BAG, Urteil vom 27.11.1985 - Aktenzeichen 5 AZR 101/84
DRsp Nr. 1992/6391
Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
»1. Der Arbeitnehmer kann verlangen, daß der Arbeitgeber eine mißbilligende Äußerung aus den Personalakten entfernt, wenn diese unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können. Dies folgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die auf dem Gedanken von Treu und Glauben beruht.2. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hat der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen zu beachten (vgl. BAGE 45, 111 = AP Nr. 5 zu § 611BGB Persönlichkeitsrecht). Bei einem objektiv rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht hat der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004BGB Anspruch auf Widerruf bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung.«