BSG - Beschluss vom 02.02.2021
B 10 EG 8/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 EG 1/20
SG Münster, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 1/19

Anspruch auf ElterngeldVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen B 10 EG 8/20 B

DRsp Nr. 2021/5965

Anspruch auf Elterngeld Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I